Juli 26

Urteil zu Katzennetz – „bauliche Veränderung“

Da es offenbar heutzutage bei vielen Zeitgenossen zum zum Hobby geworden ist, ihre Mitmenschen wegen noch so geringer Nichtigkeiten vor den Kadi zu zerren, sind natürlich auch viele Dosis von Katzen oder Herrchen und Frauchen von Hunden betroffen. Sicher muss immer das Gebot gelten, dass alle Rücksicht aufeinander zu nehmen haben. Niemand möchte morgens um 5 Uhr von einem bellenden Hund geweckt werden oder direkt vor der Tür in dessen Hinterlassenschaft treten. Aber viele schiessen dabei übers Ziel hinaus und stoßen sich ohne triftigen Grund an allem, was ihnen persönlich nicht in den Kram paßt. Ob es stört oder nicht. Daher haben sich Dosi und ich überlegt, hier mal hin und wieder auf entsprechende Urteile hinzuweisen, bei denen es um Tierhaltung und die damit verbundenen Probleme mit Vermietern, Miteigentümern oder den lieben Nachbarn geht.

Viele meiner felligen Brüder und Schwestern leben ja als Wohnungkatzen und dies oft mitten in der Stadt. Oft möchten ihnen die Dosis dann den Balkon vernetzen, damit sie sich den Wind um die Nase wehen lassen und die Sonne geniessen können. Seit ich mein Gehege habe, weiß ich erst, wie schön es ist, viel Zeit draussen verbringen zu können. Und ein noch so kleiner Balkon ist immer noch besser als gar keiner. Es gibt inzwischen sehr unauffällig Kontruktionshilfen wie Teleskop-Klemmstangen und kaum sichtbare Netze, so dass weder gebohrt werden muss noch die Optik großartig beeinträchtigt wird. Aber nichts desto trotz gibt es immer wieder Zeitgenossen, die sich auch an ein paar Stangen und einem kaum zu sehenden Netz stören und die Beseitigung verlangen.

Katzennetz am Balkon gilt als bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG (AG Oberhausen, Urteil v. 10.05.2011 – 34 C 130/10)

Das AG Oberhausen hat mit Urteil vom 10.05.2011 (34 C 130/10) entschieden, dass ein Katzennetz mit Ständerwerk auf dem Balkon eine gem. § 22 Abs. 1 WEG unzulässige bauliche Veränderung darstellt, die die anderen Miteigentümer der Anlage nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Anspruch, dass die Eigentümergemeinschaft der Konstruktion zustimmt, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Download  Urteil AG Oberhausen

Zusammenfassung der Gründe:Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt. Eine bauliche Veränderung ohne erhebliche Substanzeingriffe liegt schon in der Änderung der Farbgestaltung der Fassade.Im zu entscheidenden Fall verfügte die Wohnung des Klägers im Erdgeschoss über einen ca. 12 m langen Balkon. Auf diesem hat er unter Zuhilfenahme diverser Querverstrebungen ein sog. Katzennetz errichtet. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. November 2010 beantragte er für die Anbringung des Katzennetzes inkl. Ständerwerk die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Wohnungseigentümer. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.Hiergegen wehrte sich der Kläger. Das Gericht hat entschieden, dass der angefochtene Beschluss nicht ungültig war, weil er ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.Das streitgegenständliche Katzennetz stellt nach Auffassung des Gerichtes gemäß § 22 Abs. 1 WEG eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht unerheblich beeinträchtigt. Daher ist hierfür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich. Diese wurde nicht erteilt und ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes auch nicht.Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliegt. Somit war es auch völlig unerheblich, ob das Katzennetz mit seinem Ständerwerk fest in dem Gemeinschaftseigentum, nämlich in der betonartig ausgeführten Balkonbrüstung verankert ist, oder nicht. Durch das Katzennetz wird die Balkonbrüstung baulich umgestaltet und das Gesamtbild der rückwärtigen Hausfassade.Zu einer solchen einseitigen Umgestaltung ist der Kläger als Wohnungseigentümer nicht befugt, weil sich sein Sondereigentum nicht auf die optische Gestaltung der Hausfassade erstreckt. Bereits die Balkonbrüstung ist, da sie mitprägend für die optische Gestaltung der Fassade ist, Gemeinschaftseigentum. Demzufolge stellt schon der dauerhafte Aufbau der streitgegenständlichen Konstruktion auf dieser Balkonbrüstung eine Umgestaltung bzw. Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, ohne dass es auf die technischen Einzelheiten der Befestigung ankommt.Durch das Katzennetz werden die Wohnungseigentümer auch ungebührlich im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt. Die Konstruktion fällt sofort ins Auge, wenn man sie hinter der Fassade betrachtet. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger auffällige blau gestrichene Querverstrebungen zur Befestigung des Katzennetzes verwendet hat. Diese Farbe passt in keiner Weise zu der sonstigen Farbgestaltung der Fassade, welche von rotbraunen Klinkern und grauem Beton dominiert wird. Die optisch sehr auffällige Konstruktion stört entscheidend bei unbefangener Betrachtung das Gesamtbild der Hausfassade. Darin liegt zugleich ein nicht hinzunehmender Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer.Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung hat, ist auch der Beschluss, in dem die Zustimmung verweigert wurde, nicht zu beanstanden.

Es handelt sich allerdings nur um ein amtsgerichtliches Urteil. Zudem wurde die Fassade aus rotbraunen Klinkern und grauem Beton mit einer auffälligen blauen Konstruktion „verunstaltet“ und fällt sofort ins Auge. Im Umkehrschluss könnte man daher darauf kommen, dass eine unauffällige, dezente Konstruktion, die sich farblich nicht von der Fassade abhebt, evtl. dann kein so eklatanter Eingriff sein könnte, der die anderen Miteigentümer nicht über Gebühr beeinträchtigt.

Allerdings gehört der Balkon nach AG Oberhausen zum Gemeinschaftseigentum, so dass nach dessen Rechtsauffassung auch ein Blumenkasten der Genehmigung bedürfte. Ob das so haltbar ist, wenn es sich um nicht verschraubte, sondern beispielsweise Teleskopstangen handelt, dürfte etwas fragwürdig sein.

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Veröffentlicht26. Juli 2012 von Bonnie in Kategorie "Rechtliches und Urteile zur Katzenhaltung
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