Oktober 14

Sind Tiere „Sachen“? Und was ist eigentlich ein „Tierhalter“?

Liebe Fellnasen, ich will euch mal ein bisschen schlau machen. Klar, ihr seid schon schlau – aber vielleicht habt ihr euch noch nicht so wirklich damit befaßt, welche Rechte und Pflichten eure Dosis als Halter haben. Rein rechtlich gesehen – WIR wissen ja, dass sie nicht unsere „Halter“, sondern das Personal sind 😉

Aber es ist im Gesetz – genauer gesagt in diversen Gesetzten – geregelt, welche Rechte und Pflichten ein Tierhalter hat. Und auch, welchen „Status“ wir Tiere haben. Dieser ist ein bisschen kompliziert, weil es bei der Verfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen Endes des 19. Jahrhunderts (übrigens durch einen „Sohn“ meiner Heimatstadt, den guten Eduard Pape!) noch kein Gedanke war, dass Menschen emotionale Bindungen zu ihren Haustieren haben, und diese nicht nur aus rein wirtschaftlichen Interessen (Milchkühe) oder zu einem bestimmten Zweck (Schäferhund, Wachhund, Mäusefänger) halten. Diese Beziehung zwischen Menschen und ihren Haustieren hat sich stark gewandelt, so dass es heute in erster Linie auf die Rechtsprechung ankommt, wie ein Haustier rechtlich „behandelt“ wird.

Sind Tiere „Sachen“?

Zwar sind Tiere nach dem Gesetz leider immer noch „bewegliche Sachen“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gottlob ist der Sachbegriff aber inzwischen im Sinne und unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes zu interpretieren. Aus dem aus § 1 Tierschutzgesetz abgeleiteten Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, ergibt sich, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird. 
Es ist beispielsweise anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. So hat das beispielsweise das Amtsgericht Bad Homburg bereits in einem Urteil 2001 entschieden (Aktenzeichen: 2 C 1180/01).

Pflichten als Tierhalter

In § 16 a Tierschutzgesetz ist geregelt, wie jemand, der ein Tier besitzt, sich zu verhalten hat  und was eigentlich selbstverständlich sein sollte:

Wer ein Haustier besitzt, muss das Tier seiner Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Auflagen kann  das Tier von der Tierschutzbehörde weggenommen werden.

 Wer ist denn ein „Tierhalter“?

Tierhalter ist jemand, der über die „Verwendung“ eines Tieres frei entscheiden kann. Etwas blöd ausgedrückt. Aber damit ist gemeint, dass kein anderer die Möglichkeit hat, „über das Tier zu bestimmen“. Wichtig: Derjenige muss für alle Kosten aufkommen. Ganz wichtig: Ein Tierhalter muss nicht der Eigentümer des Tieres sein. Es reicht beispielsweise, wenn man ein Tier draussen regelmäßig füttert und sich quasi so zum „Halter“ macht. Gesetz den Fall, das Tier gehört vielleicht jemand anderes (Beispiel: Eine Katze wird angeschafft, reißt dort aus und läuft jemand anderem zu; dieser wird dann Tierhalter).

Bei einem zugelaufenen Tier ist Halter, wer die „Sachherrschaft“ nicht nur kurzzeitig übernimmt, sondern das Tier dauerhaft bei sich aufnehmen will. Kein Halter wird derjenige, der das Tier dem Eigentümer wieder zurückbringen will, worauf er sich aber nach einer Frist von sechs Monaten nicht mehr berufen kann (Eigentumserwerb kraft Gesetzes). Dann ist er Eigentümer und Halter geworden.

Auch eine Gemeinde, also eine sogenannte juristische Person, kann Tierhalter sein wohingegen ein herrenloses Tier gehört niemandem. Wer es in Besitz nimmt, kann auf diese Weise das Eigentum an ihm erwerben. (§ 958 Abs. 1 BGB)

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Veröffentlicht14. Oktober 2012 von Bonnie in Kategorie "Allgemein", "Rechtliches und Urteile zur Katzenhaltung
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